Mitarbeiter-eG gründen: Schritt für Schritt

Die häufigste Frage nach dem Erstgespräch ist nicht „Was kostet das?" und auch nicht „Funktioniert das wirklich?". Sie lautet: „Und wie läuft das dann konkret ab?" Dieser Artikel beantwortet genau das – ohne Beschönigung der Zeitachse.

Vorweg die ehrlichste Zahl des Artikels: Von der ersten Analyse bis zur eingetragenen Genossenschaft vergehen zwölf bis achtzehn Monate. In der Praxis eher achtzehn. Wer schneller sein will, spart fast immer an der Vorbereitung – und zahlt das später, meist in der Phase, in der es am wenigsten passt.

Wir beschreiben den Ablauf in vier Phasen. Die Aufteilung ist nicht willkürlich: Jede Phase endet mit einer Entscheidung, nach der ein Zurück teurer wird als vorher. Wer die Reihenfolge kennt, kann an den richtigen Stellen abbrechen, statt an den falschen weiterzumachen.

Phase 1: Analyse und Strukturierung (Monat 1 bis 3)

Am Anfang steht keine Genossenschaft, sondern eine Bewertung. Was ist das Unternehmen wert – über Ertragswert, DCF und den Substanzwert als Untergrenze? Diese Zahl ist die Basis für alles Weitere, denn aus ihr leitet sich der Kaufpreis ab und damit die monatliche Rate, die das Unternehmen später tragen muss.

Parallel läuft die zweite, oft unterschätzte Prüfung: Kann das Unternehmen diese Rate aus dem laufenden Ertrag bedienen, dauerhaft, auch in einem mittelmäßigen Jahr? Das ist eine Liquiditätsanalyse, keine Wunschrechnung. Fällt sie negativ aus, endet der Prozess hier – und das ist der günstigste Moment, ihn zu beenden.

Ebenfalls in Phase 1 fällt die steuerliche Modellwahl. Sie hängt von der Rechtsform ab und entscheidet über sehr viel Geld. Vereinfacht gibt es drei Wege:

Welches Modell passt, entscheidet nicht der Berater, sondern der Steuerberater des Mandanten. Unsere Aufgabe ist es, die Frage rechtzeitig auf den Tisch zu legen – und zwar bevor Verträge geschrieben werden, nicht danach.

Der Meilenstein von Phase 1 ist eine Grundsatzentscheidung: Gehen wir diesen Weg – ja oder nein? Alles davor ist Prüfung. Bis hierhin ist ein Abbruch günstig. Danach nicht mehr.

Phase 2: Rechtliche Strukturierung (Monat 3 bis 6)

Jetzt entstehen die Dokumente. Der Satzungsentwurf nach den §§ 1 ff. GenG regelt unter anderem die Höhe des Geschäftsanteils, die Pflichtanteile je Mitglied, die Bestellung und Abberufung des Vorstands und die Kompetenzabgrenzung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat. Dazu kommen die Geschäftsordnungen für beide Organe und – das eigentliche Herzstück – der Zeitrentenvertrag.

Im Zeitrentenvertrag wird verhandelt, was später über Jahrzehnte gilt: Laufzeit, typischerweise fünfzehn bis fünfundzwanzig Jahre. Monatlicher Betrag. Dynamisierung, etwa über eine Indexierung am Verbraucherpreisindex. Sicherheiten für den Fall, dass die eG nicht zahlt – Bankbürgschaft, Pfandrecht an Geschäftsanteilen, Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug. Und die Vererblichkeit, also die Frage, was passiert, wenn der frühere Inhaber die Laufzeit nicht erlebt.

Warum eine Zeitrente und nicht eine ergebnisabhängige Zahlung? Weil eine feste Rate den Interessenkonflikt auflöst. Wäre der Kaufpreis an den Gewinn gekoppelt, hätte der frühere Inhaber ein finanzielles Interesse am ausgewiesenen Ergebnis – und säße gleichzeitig womöglich im Aufsichtsrat. Bei einer fixen Rate gibt es diesen Konflikt nicht, und beide Seiten können kalkulieren. Die Details dazu stehen im Artikel zum Zeitrentenmodell.

Der Punkt, an dem die Reihenfolge zählt

Der Antrag auf verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO muss beim Finanzamt eingereicht werden, bevor der Zeitrentenvertrag geschlossen wird. Wer erst unterschreibt und dann fragt, hat sich die Gestaltungsmöglichkeit genommen – das Finanzamt beurteilt dann einen vollendeten Sachverhalt. Praktisch heißt das: Antrag spätestens im Monat 2, obwohl der Vertrag erst Monate später beurkundet wird.

Eine zweite Falle betrifft GmbHs. Wurde im Vorfeld eine GmbH-Beteiligung in ein Personenunternehmen umgewandelt, gilt die umwandlungsteuerliche Sperrfrist von sieben Jahren nach §§ 20, 22 UmwStG. Wer innerhalb dieser Frist überträgt, löst eine rückwirkende Besteuerung aus. Diese Frist entscheidet manchmal darüber, ob ein Prozess jetzt startet oder in drei Jahren.

Phase 3: Gründung und Übergabe (Monat 6 bis 12)

Jetzt wird gegründet. Die Gründungsversammlung der Mitarbeiter beschließt die Satzung, wählt Vorstand und Aufsichtsrat und hält alles im Gründungsprotokoll fest. Nach § 4 GenG sind mindestens drei Gründungsmitglieder erforderlich – die rechtliche Untergrenze, nicht die sinnvolle. Praktisch trägt das Modell erfahrungsgemäß ab drei bis fünf Mitarbeitern, die wirklich Miteigentümer werden wollen.

Dann kommt die Hürde, die es bei einer GmbH-Gründung nicht gibt: die Pflichtprüfung durch einen Genossenschaftsverband nach § 11 GenG. Der Verband prüft vor der Eintragung, ob Satzung und wirtschaftliche Verhältnisse tragfähig sind. Danach bleibt die eG dauerhaft Mitglied des Verbands und wird regelmäßig geprüft.

Viele Inhaber empfinden das zunächst als Bürokratie. Wir sehen es anders: Es ist der Grund, warum Genossenschaften die mit Abstand niedrigste Insolvenzquote aller deutschen Rechtsformen haben. Eine eG wird von außen darauf geprüft, ob sie belastbar ist – etwas, das bei einer GmbH-Gründung niemand tut.

Erst danach folgen Eintragung ins Genossenschaftsregister und die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags. Ab diesem Zeitpunkt gehört das Unternehmen den Mitarbeitern.

Wie die Mitarbeiter das finanzieren

Nicht über den Kaufpreis – das ist der zentrale Denkfehler, der die meisten Nachfolgen an der Bank scheitern lässt. Die Mitarbeiter zeichnen Geschäftsanteile, typischerweise einen Pflichtanteil im Bereich weniger tausend Euro plus freiwillige Anteile nach persönlicher Leistungsfähigkeit. Das ist Eigenkapital der eG, keine Kaufpreiszahlung.

Der Kaufpreis selbst wird über die Zeitrente aus dem laufenden Ertrag bedient, über fünfzehn bis fünfundzwanzig Jahre. Genau das macht das Modell überhaupt möglich: Niemand muss eine siebenstellige Summe finanzieren. Ergänzend kommen KfW-Fördermittel in Betracht, wenn die Anteilszeichnung sonst zu schwer wiegt.

Phase 4: Begleitung und Stabilisierung (Monat 12 bis 36)

Die Eintragung ist nicht das Ende, sondern der Anfang des schwierigsten Teils. Aus Mitarbeitern werden Miteigentümer, aus Kollegen ein Vorstand, aus einem Inhaber ein Ehemaliger. Diese Rollenwechsel passieren nicht durch einen Registereintrag.

In dieser Phase begleitet der frühere Inhaber die Übergabe über einen Consulting-Vertrag, üblicherweise auf maximal zwei Jahre befristet. Er kann zusätzlich in den Aufsichtsrat gehen – mit klaren Spielregeln, die vorher in der Satzung stehen sollten: Amtsdauer maximal zwei bis drei Jahre, kein Aufsichtsratsvorsitz im ersten Jahr, Stimmrechtsbeschränkung bei allen Beschlüssen, die die Zeitrente betreffen.

Diese Regeln wirken kleinlich, solange alle sich gut verstehen. Sie sind genau für den Fall gemacht, in dem das nicht mehr gilt.

Die Reihenfolge des kritischen Pfads in einem Satz:

Unternehmensbewertung → steuerliche Modellwahl → Antrag verbindliche Auskunft → Satzungsentwurf → Beurkundung → Prüfung Genossenschaftsverband → Eintragung. Wer eine Station überspringt, holt sie später teurer nach.

Wer außer Ihnen daran beteiligt ist

Eine Sache, die im Erstgespräch oft überrascht: Wie viele Parteien mitwirken. Das ist kein Beraterkarussell, sondern ergibt sich aus den Vorschriften.

Unsere Rolle in diesem Kreis ist die Projektleitung und die Strukturierung des Modells – ausdrücklich nicht die steuerliche oder rechtliche Beratung. Die bleibt bei den dafür zugelassenen Fachberatern. Wer Ihnen als Nachfolgeberater beides gleichzeitig anbietet, sollte Sie misstrauisch machen.

Woran es in der Praxis am häufigsten hakt

Nicht am Recht. Nicht an der Steuer. Am Zeitpunkt, zu dem mit den Mitarbeitern gesprochen wird.

Wir haben Inhaber erlebt, die den gesamten Prozess bis zum Satzungsentwurf durchdacht hatten, bevor sie ihr Team fragten – und dann feststellten, dass zwei der drei Wunschkandidaten gar nicht Unternehmer werden wollen. Deshalb steht der Kickoff-Workshop mit den Mitarbeitern früh im Fahrplan, noch in der Analysephase. Nicht als Verkaufsveranstaltung, sondern als ergebnisoffene Frage.

Ob das Fundament überhaupt trägt, lässt sich vorher prüfen: Ein Unternehmen, das vollständig am Inhaber hängt, ist auch für eine Mitarbeiter-eG keine gute Basis – da hilft der InhaberCheck als ehrliche Bestandsaufnahme. Und wer noch grundsätzlich unsicher ist, ob das Modell überhaupt passt, findet die Kriterien unter Wann passt die Mitarbeiter-eG – und wann nicht. Für ein einzelnes, konkretes Thema reicht manchmal auch ein 90-minütiges Gespräch, bevor man einen Prozess über achtzehn Monate startet.

Achtzehn Monate klingen lang. Gemessen an dreißig Jahren Lebenswerk sind sie es nicht.

AB

Über den Autor

Dr. Axel Bauer

Inhabercoach und M&A-Berater aus Köln. Seit 1999 selbständig, 4 eigene Exits, zertifizierter Business-Coach seit 2012. Sparringspartner für Inhaber bei strategischen Entscheidungen, Unternehmensverkauf und Nachfolge. axelbauer.de

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Hinweis: InhaberFolge eG erbringt ausschließlich strategische Strukturberatung. Steuerliche und rechtliche Beratung bleibt den zugelassenen Fachberatern vorbehalten. Die dargestellten Modelle dienen der Orientierung und ersetzen keine verbindliche Auskunft.